§ 1 NAME UND SITZ
Der Heimatschutzverein Herbram wurde 1936 als freiwillige Vereinigung von Bürgern gegründet, die sich den Idealen Glaube, Sitte, Heimat verpflichtet fühlten. Durch
Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Paderborn hat er Rechtsfähigkeit erlangt. Er trägt den Namen „Heimatschutzverein Herbram 1936 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in
Lichtenau-Herbram.
§ 2 ZWECK
Die Mitglieder des Vereins verfolgen nachstehende Ziele:
1) In Achtung vor der Würde jedes Menschen treten sie für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, für Brüderlichkeit, Toleranz sowie Hilfsbereitschaft und für die
Erziehung hierzu ein.
2) Sie sind bereit, die Liebe zur Heimat und zum Vaterland wachzuhalten und zu festigen. Der Pflege des geistigen, kulturellen und religiösen Erbes ihres
Lebensraumes gilt ihr besonderes Bemühen.
Diese Satzungsziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch Ausgleich sozialer, konfessioneller und parteipolitischer Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit und Nächstenliebe, Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Eintracht untereinander durch brüderliche Geselligkeit, Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn, aktive Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, Erhaltung und Pflege der überlieferten materiellen und ideellen Werte sowie des heimatlichen Brauchtums, Unterhaltung der Schießanlage.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der
Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 ANFALL DES VERMÖGENS
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen
treuhänderisch an die katholische Kirchengemeinde Herbram. Im Falle der Wiedergründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung, der auch gemeinnützigen Zwecken dient, hat die Anfallberechtigte das
Vermögen und die Sachwerte der neugegründeten Körperschaft auszuhändigen. Nach fünfjähriger Treuhandfrist hat die katholische Kirchengemeinde Herbram das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
in Herbram und Herbram-Wald mit der Zweckbindung zu verwenden, die außerschulische sportliche und musische Bildung und Erziehung der Jugend ohne Ansehen des Standes und der Konfession zu
unterstützen. Sachwerte, Erinnerungsstücke, Urkunden, Protokolle etc. hat die Anfallberechtigte aufzubewahren. Die dem Verein von der Stadt Lichtenau überlassene Festhalle Herbram fällt bei der
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft unentgeltlich an die Stadt Lichtenau zurück.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Heimatschutzvereins Herbram 1936 e.V. können Bürger werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich dieser Satzung zu
verpflichten. Sie sollen bei ihrer Aufnahme entweder Bürger von Herbram oder Herbram-Wald oder Mitgliedern des Vereins bekannt sein. Das Aufnahmeersuchen ist beim geschäftsführenden Vorstand zu
stellen. Ein ablehnender Bescheid ergeht unter Angabe von Gründen an den Antragsteller. Die Mitgliedschaft und die Auflösung der Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar. Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluß oder Tod, sowie durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich
zu erklären. Der Austritt ist sofort wirksam, jedoch ist der Beitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu zahlen. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein darf nur aus einem
wichtigen Grunde erfolgen; zuvor ist dem Auszuschließenden Gehör zu schenken. Wichtige Gründe sind Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, vorsätzlicher oder wiederholt gröblicher Verstoß gegen die
Satzung bzw. das Ansehen des Vereins, sowie die Weigerung zur Beitragszahlung. Der Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und ist sofort wirksam. Vereinsmitglieder erhalten mit der
Vollendung des 65. Lebensjahres die Ehrenmitgliedschaft, sofern sie mindestens 10 Jahre dem Verein angehören. Darüber hinaus können Personen, die sich um das Gemeinwohl oder um den Verein
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, selbst wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen
Mitglieder, zahlen jedoch nur einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten ermäßigten Beitrag. Ein nach Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausgeschiedener Oberst behält den Offiziersrang
eines Leutnants.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an dessen Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen und Feierlichkeiten teilzunehmen, sofern es bei Jugendlichen nicht
durch Gesetze und Verordnungen eingeschränkt wird. Es hat Mitbestimmungsrecht in allen wichtigen, den Verein betreffenden Fragen, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorliegen.
Seine Anregungen zur Tagesordnung sollen vom Vorstand berücksichtigt werden, wenn sie vor der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Ihm stehen das aktive und passive
Wahlrecht zu, sowie das Recht, am Vogelschießen teilzunehmen, sofern keine Hinderungsgründe gemäß der §§ 11 und 13 dieser Satzung vorliegen. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, die
Satzung einzuhalten und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 7 BEITRÄGE
Die Vereinsmitglieder sind bis auf weiteres zur Leistung eines Jahresbeitrages verpflichtet, der bis zum Vogelschießen für das laufende Kalenderjahr zu
entrichten ist. Die Jahresbeitragshöhe, sowie Änderungen der Jahresbeitragshöhe werden durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Jährlich muß mindestens 1 ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einberufen werden. Bei Bedarf können weitere ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen anberaumt werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangt. Der Oberst, oder bei
Verhinderung, ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berufen die Mitgliederversammlung ein und leiten sie. Die Einladung muß 5 Tage vor dem Versammlungstermin durch Anschlag im
Aushangkasten des Vereins in Herbram unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung, die der Vorstand festsetzt, erfolgen. Der Vorstand soll Anregungen aus dem Kreis der Mitglieder
bei der Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigen, sofern sie vor der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden. Er muß bestimmte Themen in die Tagesordnung aufnehmen,
wenn es 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt. Bei Mitgliederversammlungen gilt sinngemäß dasselbe unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“, jedoch bezieht sich die Mußbestimmung
auf 1/10 der anwesenden Mitglieder. Jede auf diese Weise ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, wenn die
Satzung nichts anderes vorschreibt. Zur Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder genügend und erforderlich, sofern in der Satzung kein abweichender Modus
angegeben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt geheim, wenn mehrere Mitglieder für dasselbe Amt kandidieren. Ansonsten erfolgt die Abstimmung offen
durch Handzeichen; jedoch ist auf Verlangen von 1/10 der anwesenden Mitglieder geheim abzustimmen.
§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Regelung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, und damit die
Befugnis, Beschlüsse zu fassen, die für die Mitglieder und Vorstand bindend sind. Zum Geschäftskreis gehören insbesondere:
1) Festlegen der Veranstaltungstermine
2) Beschlußfassung über geplante wesentliche Ausgaben
3) Entgegennahme des Jahresberichts
4) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
5) Festsetzen der Höhe des Jahresbeitrages und der Ablösesummen für die nicht erwerbbare und nicht akzeptierte Königswürde
6) Genehmigung von Ausgaben, die für ein Einzelvorhaben die Höhe von 5000,- Euro überschreiten und nicht eingeplant waren. Instandhaltungskosten für
die Schützenhalle bedürfen keiner Genehmigung.
7) Wahl des Vorstandes und der sachkundigen Rechnungsprüfer
8) Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
9) Änderung der Satzung
10) Auflösung des Vereins
Die beiden letztgenannten Beschlüsse bedürfen einer ¾ Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist die Versammlung
in diesen Punkten nicht beschlußfähig. Sie muß binnen 8 Wochen erneut ordnungsgemäß einberufen werden und ist dann in jedem Falle beschlußfähig. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist
Protokoll zu führen, in dem mindestens die Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind. Es ist vom Versammlungsleiter, vom Protokollanten und von 2 weiteren Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen
und sorgfältig zu verwahren. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist das Protokoll zu verlesen und genehmigen zu lassen.
§ 11 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem gesetzlichen (geschäftsführenden) Vorstand im Sinne des § 26 (2) des BGB, neben dem für gewisse Geschäfte von der Mitgliederversammlung
besondere Vertreter bestellt sind, die den erweiterten Vorstand bilden. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
1) Oberst (Vorsitzender des Vereins)
2) Hauptmann (Stellvertreter des Vorsitzenden)
3) 1. Kassierer
4) Schriftführer
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Der erweiterte Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und dem amtierenden König:
1) Fähnrich
2) 1. Fahnenoffizier
3) 2. Fahnenoffizier
4) 1. Adjudant
5) 2. Adjudant
6) 3. Adjudant
7) 2. Kassierer
8) Jungschützenfeldwebel
In den geschäftsführenden Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Jahren dem Verein
angehören. Die Bestellung des Vorstandes mit Ausnahme des Königs erfolgt durch Wahl der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Jedes Vorstandsmitglied ist beliebig oft wiederwählbar.
Gewählt werden im jährlichen Wechsel folgende Vorstandsmitglieder:
Block A: Oberst, 1. Kassierer, 1. Adjudant, 2. Adjudant, 3. Adjudant, Jungschützenfeldwebel
Block B: Hauptmann, Schriftführer, Fähnrich, 1. Fahnenoffizier, 2. Fahnenoffizier, 2. Kassierer
Die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl in der selben oder nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des
amtierenden Königs gehen seine Rechte und Pflichten auf den Kronprinzen oder ersatzweise auf die anderen Prinzen über.
§ 12 GESCHÄFTE DES VORSTANDES
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Auf seine Geschäftsführung finden die für den Auftrag geltenden Bestimmungen der §§ 664–670 des BGB
entsprechende Anwendung. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen insbesondere:
1) Organisation von Versammlungen und Veranstaltungen
2) Verantwortlichkeit für das Finanzwesen des Vereins einschließlich der Verwahrung der Sachwerte und der Anlage der Geldmittel
3) Abwicklung des Schriftverkehrs, Führung des Mitgliederverzeichnisses und Anfertigen der Protokolle
4) Erstatten des Tätigkeitsberichtes
5) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
6) Entgegennahme von Willenserklärungen, Spenden, Stiftungen und Schenkungen
7) Beschlußfassung über Aufnahmen und Ausschlüsse
8) Beschlußfassung über den Vorschlag zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
9) Anzeige der Namen der gewählten gesetzlichen Vorstandsmitglieder, der Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins beim Amtsgericht zur Eintragung in
das Vereinsregister
10) Entscheidungsbefugnis in Fragen, die im § 13 der Satzung geregelt sind.
Die Vorstandssitzungen werden durch den Oberst oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Sitzung muß einberufen werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Eine derart ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Vorstandsmitglieder ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Erscheint zur Sitzung keine beschlußfähige Anzahl, so ist unter Mitteilung der gleichen Tagesordnung nach angemessener Frist erneut zu einer Vorstandssitzung einzuladen, die stets beschlußfähig ist. Für die Beschlußfähigkeit und die Beurkundung der Beschlüsse gelten sinngemäß die Richtlinien des §9 dieser Satzung.
§ 13 FESTVERANSTALTUNGEN
Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verlaufs aller Veranstaltungen des Vereins übt der Vorstand das Hausrecht aus. Der Verein begeht alljährlich als größte von
ihm organisierte Veranstaltung das Schützenfest, dem das Vogelschießen vorausgeht. Zum Schießen auf den Vogel sind nur Mitglieder des Vereins zugelassen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre
Verpflichtungen gemäß §§ 6 und 7 dieser Satzung erfüllt haben. Die Ehrenschüsse ergehen in der Reihenfolge an den amtierenden Schützenkönig, die Prinzen und den (die) Ehrenoffizier(e). Die
folgenden Schüsse stehen dem Vorsitzenden des Vereins, seinem Stellvertreter und den übrigen Mitgliedern des Vorstandes zu. Durch die Ehrenschüsse kann die Königswürde nicht erworben werden. Die
weitere Schußfolge erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach den Mitgliederverzeichnis, wobei im ersten Durchgang jeder Schütze nur 1 Schuß abgeben darf. Bei den nachfolgenden Durchgängen wird
in der Regel auf eine bestimmte Reihenfolge und auf die Begrenzung der Schußzahl verzichtet, sofern sichergestellt ist, daß dadurch kein Mitglied, das am Schießen teilnehmen will, benachteiligt
wird. Streitigkeiten in dieser Frage entscheidet sofort der Oberst oder sein Stellvertreter. Desgleichen sind sie befugt, Schützen vom Schießen aus einem wichtigen Grunde auszuschließen und eine
Entscheidung zu treffen, wenn die Gültigkeit des Königsschusses oder der Prinzenschüsse angezweifelt wird. Wichtige Ausschlußgründe sind die Weigerung, sich der Schießordnung, insbesondere den
Anordnungen des Schießwartes, zu unterwerfen, sowie Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Trunkenheit. Der Schütze, der den Rest des Vogels von der Stange schießt, wird vom Oberst oder
seinem Stellvertreter zum König ausgerufen. König kann nur ein männliches Vereinsmitglied werden. Es soll möglichst seinen ständigen Wohnsitz in Herbram oder Herbram-Wald haben und nicht
amtierender König sein. Über Ausnahmen entscheidet sofort der geschäftsführende Vorstand. Wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt, so ist das Schießen fortzusetzen, wobei der Schützenkreis auf
diejenigen beschränkt wird, die satzungsgemäß das Amt des Königs übernehmen können. Der Schütze, der aus o.a. Gründen die Königswürde nicht erwerben konnte, hat für das Aufziehen eines neuen
Schießzieles an die Vereinskasse eine Geldspende abzuführen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entschieden hat. Die Königswürde muß in der Regel angenommen werden. Die Ablehnung darf nur
aus einem wichtigen Grunde erfolgen und ist mit einer Geldspende an die Vereinskasse verbunden, deren Höhe die Mitgliederversammlung durch Beschluß festgesetzt hat. Der König wählt die Königin
aus, die volljährig sein muß, und den Hofstaat. Aus dem Kreis der zum Vogelschießen zugelassenen Vereinsmitglieder wählt der König mindestens 3 Schützen aus, die das Schießen mit dem Ziel
fortsetzen, Kron-, Zepter- und Apfelprinz zu ermitteln, und somit dem Hofstaat angehören. Die Herren des Hofstaates wählen ihre Damen aus, die volljährig sein müssen.
§ 14 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung wurde am 19. Mai 1979 durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung des Heimatschutzvereins Herbram 1936 e.V. einstimmig beschlossen und
durch Unterschrift von 7 Mitgliedern beurkundet. Am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn ist die Satzung in Kraft getreten.